BSG B 7 AL 12/04 R, U.v. 02.09.04, IBIS M6288 Der Widerspruch gegen ein Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung (§ 56 Abs, 3 S 3 AuslG 1990) hat aufschiebende Wirkung. So lange diese Wirkung andauert, steht das Erwerbsverbot der Verfügbarkeit des Ausländers (als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht entgegen.
BSG B 11 AL 7/07 R, U.v. 27.08.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2252.pdf Zum Anspruch auf ALG I nach Grenzgängertätigkeit für grenznah im Ausland (vor EU-Beitritt) wohnenden polnischen Arbeitslosen, der im Wohnstaat keine Sozialleistungen für Arbeitslose erhält. Die Frage der Verfügbarkeit ist anhand der konkreten Aussichten auf eine (vorliegend nur nachrangig mögliche) Beschäftigungserlaubnis zu prüfen.
SG Dortmund S 37 AL 38/07, U.v. 07.10.08www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2253.pdf Der Eintrag in der Duldung "Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde" beinhaltet kein generelles Arbeitsverbot und steht der Verfügbarkeit nicht entgegen.
Literatur und Materialien
Davy, U. Arbeitslosigkeit und Staatsangehörigkeit. ZIAS 2001, 221, IBIS C1756. Der Beitrag setzt sich am Maßstab der Eigentumsgarantien des Art 14 GG und des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK und der hierzu vorliegenden Rspr des EGMR (Gaygusuz/Österreich, U.v. 16.09.96) kritisch mit der durch die Rspr. des BSG vorgenommenen Begrenzung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung auf 12 Monate für Ausländer mit nachrangigem Arbeitsmarktzugang auseinander.