LSG Berlin L 10 AL 133/99, U.v. 13.07.01, Die einem Ausländer mit der Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erteilte Duldung hat als ausländerrechtliche Entscheidung grundsätzlich Tatbestandswirkung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Verfügbarkeit) gemäß § 119 Abs. 3 SGB III. Dies gilt vorliegend jedoch nicht, da ein Rechtsbehelf gegen die Auflage der Ausländerbehörde eingelegt ist, der nach der Rspr. des OVG Berlin aufschiebende Wirkung entfaltet. Das LSG hat dem bosnischen Kläger Arbeitslosengeld zugesprochen. Sein Arbeitsverhältnis endete, weil er am 26. März 1998 eine Duldung mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" erhielt.