Brief Word


SG Aachen S 15 AL 89/01, U.v. 14.02.02, IBIS C1719



Yüklə 5,87 Mb.
səhifə1273/2201
tarix07.01.2022
ölçüsü5,87 Mb.
#89192
1   ...   1269   1270   1271   1272   1273   1274   1275   1276   ...   2201
SG Aachen S 15 AL 89/01, U.v. 14.02.02, IBIS C1719 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1719.pdf Der geduldete Antragsteller bezog - unter Anrechnung von Einkommen aus diversen Nebentätigkeiten - im Anschluss an eine Tätigkeit als Spüler Arbeitslosengeld von März bis Dezember 1996 und seitdem Anschlussarbeitslosenhilfe. Der Arbeitslosenhilfebezug war unterbrochen durch Erwerbstätigkeiten als Mitarbeiter bei McDonalds von Mai 1997 bis März 1998 und als Hilfskraft im Juli 1999.

Im November 2000 wurde die Arbeitslosenhilfe eingestellt, da der Antragsteller für die Arbeitsermittlung nicht mehr verfügbar sei, da er keine Arbeitsberechtigung besitzt und ihm eine Arbeitserlaubnis nur nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden könne, sich aber der deutsche Arbeitsmarkt für ihn als verschlossen erwiesen habe, weil sich trotz einjähriger Vermittlungsbemühungen keine Dauerbeschäftigung habe finden lassen. Der Antragsteller klagte dagegen, weil aufgrund von rechtswidrigen "Negativlisten" von ihm beantragte Arbeitsgenehmigungen z.B. als Spüler abgelehnt wurden, und deshalb individuelle Prüfungen gar nicht erfolgt seien.

Das Gericht sprach dem Kläger die weitere Arbeitslosenhilfe zu. Aus der Tatsache, dass er beim Arbeitsamt als Küchen- bzw. Spülhilfe geführt wurde und beide Tätigkeiten auf der sog. "Negativliste" standen folgt, dass eine individuelle Arbeitsmarktprüfung in seinem Fall überhaupt nicht vorgenommen worden ist. Der als Zeuge vernommene Arbeitsvermittler hat bestätigt, dass Anträge auf Arbeitserlaubnis in solchen Fällen gar nicht erst an die Arbeitsvermittlung weitergeleitet wurden. Bei Stellenangeboten aus diesem Bereich wurden den einstellungsbereiten Arbeitgebern nur Deutsche, EU-Ausländer oder Personen mit Arbeitsgenehmigung vorgeschlagen.

Da somit eine individuelle Arbeitsmarktprüfung überhaupt nicht stattgefunden hat, kann das Arbeitsamt auch nicht den (als Voraussetzung für die Aufhebung des AlHi-Bescheides wegen wesentlicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X erforderliche) Nachweis einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen.



Yüklə 5,87 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   1269   1270   1271   1272   1273   1274   1275   1276   ...   2201




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©www.muhaz.org 2025
rəhbərliyinə müraciət

gir | qeydiyyatdan keç
    Ana səhifə


yükləyin