SG Detmold, S 12 (9) AL 232/96 v. 03.02.99, InfAuslR 1999, 252, IBIS C1426. Zu den Anforderungen an die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes als Voraussetzung gemäß §§ 100, 103 AFG für die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, um Arbeitslosenhilfe zu beanspruchen.
Die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes müssen mindestens ein Jahr betragen, damit kurzfristige und jahreszeitlich bedingte Konjunkturschankungen nicht den Ausschlag geben. Dabei ist es erforderlich, dass bei jeder freiwerdenden Stelle, die für den ausländischen Arbeitssuchenden in Betracht kommt, geprüft wird, ob er dorthin vermittelt und ob ihm hierfür eine Arbeitserlaubnis erteilt werden kann. Außerdem müssen die überörtlichen Möglichkeiten der Vermittlung ausgeschöpft werden. Es muss auch geprüft werden, ob durch berufliche Fortbildung oder Umschulung in Berufe, in denen eine bessere Unterbringungschance besteht, die Unterbringung des ausländischen Arbeitssuchenden gefördert werden kann. Solange es im Geltungsbereich des AFG überhaupt noch einen Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in dem Berufsbereich, dem der einzelne angehört, oder im Bereich ungelernter Arbeitskräfte gibt und dementsprechend auch auf die Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer nicht generell verzichtet werden kann, besteht die Möglichkeit einer Vermittlung.
Auch wenn diese der Rechtsprechung des BSG entstammenden strengen Prüfkriterien verwaltungstechnisch nur schwierig bis gar nicht zu bewältigen sind, dürfen mangelnde personelle Ausstattung der Arbeitsverwaltung und damit die Unmöglichkeit zur sachgerechten Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Arbeitslosen diesem nicht zum Nachteil gereichen.
Gerichtsbekannt werden gerade auch im Bereich der ungelernten Kräfte Ausländer mit Arbeitserlaubnis vermittelt. Dies gilt etwa für den gesamten Bereich der Erntehilfe, für die auch im Bereich des Regierungsbezirks Detmold in den Erntemonaten größerer Bedarf besteht. Zur Überzeugung der Kammer sind die Angaben des Arbeitsamtes, was die Vermittlungsfähigkeit ungelernter arbeitserlaubnispflichtiger Ausländer betrifft, lediglich Vermutungen ins Blaue hinein. Derartige Gemeinplätze können die Darlegung konkreter Vermittlungsbemühungen, das Heranziehen konkreter Statistiken über Arbeitsangebote für ungelernte Kräfte und über in diesem Bereich erteilte Arbeitserlaubnisse usw. und damit eine sachgerechte Prüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht ersetzten. Werden nach wie vor Arbeitserlaubnisse an Ausländer auch im ungelernten Bereich erteilt, kann man die Prüfung der Vermittelbarkeit des Antragstellers nicht von vornherein mit dem Hinweis abblocken, es sei allgemeinbekannt, dass es sowieso keine für ihn in Betracht kommende arbeitserlaubnisfähigen Arbeitsangebote gibt. Sollte es wirklich keine arbeitserlaubnisfähigen Arbeitsangebote im gesamten Bereich des Regierungsbezirks - dem Antragsteller war ausländerrechtlich das Verlassen des Kreisgebietes innerhalb des Regierungsbezirks gestattet - gegeben haben, so hätte dies zumindest statistisch nachweisbar nachgehalten werden müssen; die zahlreiche Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Bereich der Erntehilfe lässt allerdings die gegenteilige Vermutung zu.
Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war deshalb nicht entfallen.