Arbeitslosengeld/hilfe bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang und bei Arbeitsverbot
BSG v. 27.01.77 - BSG-E 43,153; BSG v. 22.06.77 - BSG-E 44,82; BSG v. 27.11.77 - BSG-E 45,153; BSG 7 RAr 47/85 U.v. 09.09.86 – IBIS e.V.: C1145, InfAuslR 87, 156 + EZAR 432 Nr. 1; SG Fulda, B.v. 28.03.85, IBIS e.V.: C1146, InfAuslR 86, 16; BSG 7 RAr 67/86 U.v.25.08.87, InfAuslR 1988, 6:
Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe setzt eine Arbeitserlaubnis nicht voraus, da die Arbeitserlaubnis erst erteilt werden kann wenn eine Arbeit gefunden wurde. Die Arbeitslosenhilfe kann mangels Verfügbarkeit nur dann eingestellt werden, wenn das Arbeitsamt nachweislich ein Jahr lang intensive, vergebliche Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen unternommen hat.
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