BSG B 11 AL 90/00 v. 19.12.01 Die Klägerin ist eine türkische Gesellschaft, die die beiden Kläger, zwei in der Türkei wohnende Kraftfahrer, beschäftigt. Sie lenken im grenzüberschreitenden Verkehr LKW einer deutschen GmbH. Strittig ist, ob für die Tätigkeit trotz Art. 13 ARB 1/80 EWG-TR eine Arbeitserlaubnis benötigt wird, da nach Auffassung der Klägerin wegen dieser Bestimmung der 1993 und 1996 zu ihrem Nachteil geänderte § 9 AEVO auf sie nicht anwendbar sei.
Das Verfahren ist vom BSG ausgesetzt worden, um dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 13 ARB 1/80 EWG-TR und des Art 41 des Zusatzprotokolls zu dem Abkommen zur Gründung der Assoziation vom 23.11.1970 vorzulegen.
BSG B 11 AL 3/04 R, U.v. 29.04.04, EZAR 311 Nr. 2 Die Änderung des Arbeitsgenehmigungsrechts, wonach Arbeitsgenehmigungsfreiheit für türkische LKW-Fahrer im Güterfernverkehr nur noch vorgesehen ist, wenn das Fahrzeug im Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassen ist, verstößt gegen das assoziationsrechtliche Verbot, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs mit der Türkei einzuführen.
Anmerkung: Vgl. Rdschr. des IM Bayern v. 10.08.01, InfAuslR 2001, 508 zur visums- und arbeitserlaubnisfreien Einreise für türkische LKW-Fahrer im grenzüberschreitenden Personen- oder Güterverkehr, auch wenn die LKW in Deutschland oder anderen EWR-Staaten zugelassen sind, sowie EuGH C 37/98 v. 11.05.00, InfAuslR 2000, 326 zur unmittelbaren Geltung des Art 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziationsvertrag EWG/TR.