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BSG B 7 AL 86/00 R v. 02.08.01



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BSG B 7 AL 86/00 R v. 02.08.01 Die Klägerin, ein tschechisches Tochterunternehmen einer deutschen Spedition (der H. GmbH), beschäftigt tschechische Fahrer, die auf in Deutschland zugelassenen LKW der H. GmbH grenzüberschreitenden Güterverkehr durchführen. Bei 19 Fahrern bestand die entsprechende Beschäftigung bereits 1996. Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit vertritt seit 1995 die Ansicht, daß für Fahrer deutscher LKW im grenzüberschreitenden Güterverkehr auch dann keine Arbeitserlaubnisfreiheit bestehe, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland habe; eine entsprechende Änderung der AEVO trat 1996 in Kraft.

Auf die Klage hat das SG festgestellt, daß die Kraftfahrer auch weiterhin keiner Arbeitserlaubnis bedürften. Das LSG hat die Klage auf die lediglich noch für die Zukunft begehrte Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit abgewiesen: Seit Inkrafttreten der ArGV im September 1998 bestehe keine Arbeitserlaubnisfreiheit mehr. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt habe der Klägerin aufgrund der Neuregelung zum Oktober 1996 keine Übergangsfrist mehr eingeräumt werden müssen.

Das BSG hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft ist sie nicht mehr berechtigt, tschechische Fahrer ohne Arbeitsgenehmigung im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf in Deutschland zugelassenen LKW einzusetzen. Die entsprechende Änderung der AEVO zum 10.10.1996 war grundsätzlich zulässig; sie ist eine konsequente Weiterführung der bereits mit Wirkung ab September 1993 eingeführten Beschränkung, daß Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr nur dann arbeitserlaubnisfrei sind, wenn sie bei ausländischen Transportunternehmen beschäftigt sind.

Möglicherweise zu Unrecht hat der Verordnungsgeber den von der Änderung 1996 betroffenen ausländischen Unternehmen und ausländischen Fahrern keine Übergangsfrist eingeräumt, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Dieser Gesichtspunkt hat jedoch im Falle der Klägerin schon deshalb keine Rolle mehr gespielt, weil sie in der Zwischenzeit (also fast fünf Jahre lang) kraft einer einstweiligen Anordnung des SG weiterhin im bisherigen Rahmen ihre tschechischen Fahrer ohne Arbeitserlaubnis (-genehmigung) im grenzüberschreitenden Güterverkehr einsetzen durfte; eine längere Übergangsfrist war - auch kraft Verfassungsrechts - nicht erforderlich.



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