BSG B 11 AL 89/00 R v. 20.06.01, InfAuslR 2001, 368. Die Kläger sind in der Türkei wohnende Kraftfahrer, bei einer türkischen Gesellschaft beschäftigt und lenken im grenzüberschreitenden Verkehr LKWs einer Stuttgarter GmbH. Das Arbeitsamt lehnte Arbeitserlaubnisse ab, da es genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer gebe. Das LSG hat festgestellt, daß die Kläger nach § 9 Nr. 2 AEVO keiner Arbeitserlaubnis bedurft hätten. Die AEVO sei zwar 1993 und 1996 zum Nachteil der Kläger geändert worden. Diese Änderung sei jedoch gemäß Art. 13 ARB 1/80 EWG-Türkei nicht anzuwenden, denn nach dieser Vorschrift dürften die Mitgliedstaaten keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Das Verfahren ist vom BSG ausgesetzt worden, um dem EuGH Fragen zur Auslegung des Art. 13 ARB 1/80 EWG-Türkei und des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung der Assoziation vom 23.11.1970 vorzulegen.
Anmerkung: Zur Frage der Arbeitserlaubnisfreiheit für türkische LKW-Fahrer gemäß Assoziationsrecht EWG-Türkei vgl. ebenfalls BSG B 7 AL 32/01 v. 02.08.01, BSG B 7 AL 92/00 R v. 02.08.01, BSG B 7 AL 76/00 R v. 02.08.01 und BSG B 7 AL 16/01 v. 02.08.01 (siehe www.Bundessozialgericht.de).