LSG Ba-Wü L 12 AL 1437/98 v. 27.07.00, InfAuslR 2000, 481. Die Beschäftigung in der Türkei angestellter türkischer LKW-Fahrer für internationale Transporte mit in Deutschland zugelassenen LKWs bleibt wegen des Verschlechterungsverbots aus Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll v. 23.11.70 zum Assoziationsvertrag EWG-Türkei entsprechend AEVO Fassung vom 01.01.73 arbeitserlaubnisfrei.
Im Ergebnis ebenso: LSG Bayern L 10 AL 51/98 v. 25.07.00, InfAuslR 2001, 64; NVwZ-Beilage I 2001, 39: Die Neufassung der AEVO v. 10.10.96 bewirkt eine wesentliche Verschlechterung des Arbeitsmarktzugangs für türkische LKW-Fahrer, die gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB EWG-TR 1/80 verstößt. Die Tätigkeit ist auch weiterhin arbeitserlaubnisfrei.