BayObLG 3 ObOWi 15/2000 v. 27.03.00, EZAR 359 Nr. 2; InfAuslR 2000, 506 Leitsatz: "Der Arbeitgeber hat den unveränderten Fortbestand der einem bei ihm beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer erteilten Arbeitsgenehmigung nur aus konkretem Anlass, nicht aber turnusmäßig zu überprüfen."
SG Hannover S 9 AL 608/00 ER, B.v. 06.09.00, InfAuslR 2001, 88 Das BMA hat mit der ArGV eine generalisierende Ermessensausübung zur Arbeitserlaubniserteilung vorgenommen, die jedoch den Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis (= Verbesserung der finanziellen Situation) und einem Ausbildungsverhältnis (=entscheidende Weichenstellung für die berufliche Zukunft) unberücksichtigt gelassen hat, obwohl die Einbeziehung dieser Überlegung naheliegend gewesen wäre. Der Antragstellerin wurde daher im Eilverfahren eine vorläufige Arbeitserlaubnis zur Berufsausbildung zugesprochen.