BSG B 7 AL 70/97 v. 10.9.98, InfAuslR 1999, 136, IBIS C1423. Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten und unbeschränkten Arbeitserlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss (ARB) EG-Türkei. Für eine ordnungsgemäße Beschäftigung i.S.d. ARB sind die Gründe unerheblich, aus denen ein Arbeits- und Aufenthaltsrecht bewilligt wurde. Auch eine für Zwecke des Studiums und der Promotion erteilte Aufenthaltserlaubnis kann daher eine ordnungsgemäße Beschäftigung begründen. Der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt steht nach der Rspr. des EuGH nicht entgegen, dass es sich um eine neben dem Studium ausgeübte Teilzeittätigkeit handelt.