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Arbeitsberechtigung nach 6 Jahren Aufenthalt - § 286 SGB III



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Arbeitsberechtigung nach 6 Jahren Aufenthalt - § 286 SGB III



SG Berlin 6 S 60 AL 4656/02, U.v. 08.05.03, IBIS C1755 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1755.pdf Der Anspruch auf Arbeitsberechtigung nach 6 Jahren Aufenthalt in Deutschland bei (gegenwärtigem)Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis setzt zwar einen durchgängigen, jedoch keinen durchgängig rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland voraus. Für die Sechsjahresfrist zählen deshalb auch Zeiten, in denen der Ausländer keine gültige Duldung besaß (vorliegend infolge zeitweilig unterlassener einwohnerrechtlicher und ausländerbehördlicher Meldung bei nachweislich durchgängigem tatsächlichem Aufenthalt in Berlin).

Für diese Auslegung spricht der Unterschied zur Formulierung in § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr1. 1 Buchstabe a), wo ausdrücklich von einer "rechtmäßigen" Beschäftigung ausgegangen wird. Zudem knüpft § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr1. 1 Buchstabe b) an das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis an, für die ebenfalls Phasen früheren rechtswidrigen Aufenthalts geprüft worden sind. Im Übrigen entspricht diese Auslegung dem Zweck der Regelung, der Integration des Ausländers in die deutsche Gesellschaft Rechnung zu tragen.



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