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§ 6 Abs.1 AAV hierzu keine weiteren Vorgaben enthält und sich diese Frage folglich nach den Vorschriften des AuslG richtet. Nach der Rspr. des VGH Ba-Wü ist für diese Frage entscheidend, ob der Aufenthalt des Ausländers einem Zweck dienen soll, der seiner Natur nach von vornherein nur einen zeitlich begrenzten Aufenthalt erfordert. Ergibt sich die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts nicht bereits aus dem Aufenthaltszweck selbst, darf keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (VGH Ba-Wü 11 S 2147/92, B.v. 13.10.92, VBlBW 1993 S.232 f.). Bei Aufenthalten zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit kommt daher eine Aufenthaltsbewilligung nur in Betracht, wenn die Befristung der Beschäftigung auf der Natur der Arbeitsleistung beruht. Demgegenüber kann die Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die zeitliche Befristung nicht unmittelbar bereits aus der Natur der Beschäftigung selbst folgt (VGH Ba-Wü a.a.O )

Um eine solche zeitlich befristete Beschäftigung handelt es sich bei der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit ihrer Natur nach nicht, da die Art der Beschäftigung nicht von vornherein zeitlich begrenzt ist, wie etwa die frühere Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Phase I des genannten Deutsch-Chinesischen Gesamtprojekts (Planung und Errichtung einer Demonstrationskläranlage). Zwar hat auch der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer zunächst zeitlich begrenzte Arbeitsleistungen zu erbringen (z. B. Aufbau des Ausbildungszentrums). Für die ebenfalls zu seinem Aufgabenbereich als Geschäftsführer gehörenden weiteren Tätigkeiten (z.B. Ausbildungsprogramme entwickeln, Unterricht abhalten, Entwicklung neuer Projekte) gibt es jedoch keinen solchen vorgegebenen Zeitrahmen, auf den diese Tätigkeiten ihrer Art nach beschränkt sind. Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers ist vielmehr beabsichtigt, das in Zusammenarbeit mit dem BMBF und der Universität Stuttgart aufgebaute Deutsch-Chinesische Ausbildungszentrum auch über den vorgesehenen Förderzeitraum hinaus weiter zu betreiben, um im Interesse der Verbreitung der deutschen Abwassertechnologie in China auch künftig kontinuierlich chinesische Fachkräfte auf dem Gebiet der Abwasserbehandlung ausbilden zu können. Allein die Tatsache, dass der Kläger während des Zeitraums, in dem das Ausbildungszentrum mit öffentlichen Mitteln gefördert und einem Fachinstitut der Universität Stuttgart angegliedert ist, lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Universität Stuttgart hat, rechtfertigt daher keine andere Beurteilung, da diese zeitliche Begrenzung des Arbeitsvertrages ausschließlich auf den vorgenannten organisatorischen und finanziellen Umständen beruht und nicht auf der Natur der genannten Arbeitsleistungen.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bislang lediglich im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen war. Zwar kann gemäß § 28 Abs. 3 AuslG einem Ausländer, der im Besitz einer Aufentbaltsbewilligung war, eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit seiner Ausreise nicht erteilt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im öffentlichen Interesse liegt (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. AuslG). Ein solches öffentliches Interesse ist im Falle des Klägers zu bejahen, da an seiner Tätigkeit für das Deutsch-Chinesische Ausbildungszentrum ein über seine privaten Belange hinausreichendes, wirtschaftspolitisches Interesse der Allgemeinheit besteht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus den sich in den Behördenakten befindlichen Unterlagen und Stellungnahmen der beteiligten Einrichtungen.


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