§ 10 AuslG i.V.m § 6 AAV kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer arbeitsgenehmigungsfreien unselbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. Von einer arbeitsgenehmigungsfreien Beschäftigung ist auszugehen, da die Tätigkeit nach Einschätzung des Arbeitsamtes, an deren Richtigkeit das Gericht ebenso wenig Zweifel hat wie die Beteiligten, unter § 9 Ziffer 8 ArGV fällt. Insbesondere hat das Gericht keine Zweifel, dass an der Beschäftigung des Klägers wegen seiner besonderen fachlichen Kenntnisse auch ein öffentliches Interesse besteht (vgl. z.B. Schreiben des Forschungszentrums Karlsruhe, wonach die Tätigkeit des Klägers sowohl im Interesse des BMBF als auch im Interesse der deutschen Wirtschaft sei). Der Kläger fällt auch nicht unter die in § 5 Abs.2 Nr.4 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs.1 AAV vor, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob die in § 6 Abs.1 AAV genannte Aufenthaltsgenehmigung als Aufenthaltserlaubnis (§ 15 AuslG) oder als Aufenthaltsbewilligung (§ 28 AuslG) erteilt werden kann, da
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