VHG Ba-Wü 11 S 2682/99, B.v. 05.10.00, InfAuslR 2001, 116; EZAR 025 Nr. 24; VBlBW 2001, 112. Hat das Arbeitsamt eine Arbeitsgenehmigung nicht erteilt oder in Aussicht gestellt, darf die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehhmigung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 1 AAV) nicht erteilen. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte in Verfahren wegen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht zu prüfen, ob der Ausländer eine Arbeitsgenehmigung oder deren Inaussichtstellung beanspruchen könnte.
VG Stuttgart 13 K 1129/01, U.v. 27.09.01, InfAuslR 2002, 30; C1712.www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1712.pdf Aufenthaltserlaubnis für hochqualifizierten Wissenschafter. Sachverhalt: Der chinesische Kläger war nach Abschluss seines Studiums in Deutschland und erfolgreicher Promotion als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer deutschen Universität tätig. Für diese Zeit erhielt er Aufenthaltsbewilligungen. Nunmehr beabsichtigt er als Hauptgeschäftsführer eines Deutsch-Chinesischen Bildungszentrums eine Ausbildungseinrichtung auf seinem Fachgebiet aufzubauen, die dortigen Kurse und Vorträge zu organisieren und zu koordinieren sowie einen Teil der Kurse selbst abzuhalten. Zu diesem Zweck beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde erteilte ihm eine auf zwei Jahre befristete Aufenthaltsbewilligung. Der Kläger begehrt eine Aufenthaltserlaubnis. Der VGH gab der Klage statt und verpflichtete die Behörde zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege gemäß § 10 Abs. 1 AuslG i. V. mit § 6 Abs. 1 AAV.
Gründe: Die Beklagte hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege gemäß § 10 Abs.1 AuslG i. V.m. der AAV zu Unrecht verneint. Nach