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LSG Bayern L 8 B 272/99 AL ER v. 2.11.1999, InfAuslR 2000, 350



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LSG Bayern L 8 B 272/99 AL ER v. 2.11.1999, InfAuslR 2000, 350; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1548.pdf Das SG Regensburg (S 12 AL 268/99 ER v. 22.7.99) hat das Arbeitsamt verpflichtet, dem im Juli 1998 aus dem Kosovo kommend eingereisten Asylfolgeantragsteller, der im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist, für die Dauer des Klageverfahrens für eine Beschäftigung als Verputzer bei der Firma Z eine befristete Arbeitserlaubnis zu erteilen. Die Beschwerde des Arbeitsamts gegen den Beschluss des SG wird zurückgewiesen. Der Gesichtspunkt, dass für nach 15.5.1997 eingereiste Antragsteller ohne Prüfung des Einzelfalles davon auszugehen sei, dass der Arbeitsmarkt einer Erteilung der Arbeitserlaubnis entgegenstehe, trägt die Ablehnung beantragten Arbeitsgenehmigung jedenfalls nicht.
Dass die Voraussetzung nach § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III der Arbeitserlaubnis nicht entgegensteht, wurde vom Arbeitsamt geprüft und bejaht. Weiter hat es ausdrücklich festgestellt, dass für den in Frage stehenden Arbeitsplatz bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Gesetz erfordert insoweit eine individuelle Prüfung und ermöglicht es nicht, wegen der allgemein hohen Arbeitslosigkeit zu fingieren, dass für einen konkreten Arbeitsplatz bevorrechtigte Arbeitnehmer für eine Vermittlung zur Verfügung stehen, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Weiterhin ist nicht erkennbar, inwiefern trotz der dargestellten Umstände im Sinne des § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Erteilung der beantragten Arbeitserlaubnis nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und Wirtschaftszweige haben würde. Aufgabe des Arbeitsamtes ist es gemäß § 1 Abs. 1 SGB III u.a., dafür zu sorgen, dass "offene Stellen zügig besetzt" werden, weil hieran ein gesamtwirtschaftliches Interesse besteht. Es ist nicht ersichtlich, warum im vorliegenden Fall das gesamtwirtschaftliche Interesse es erfordern sollte, den in Frage stehenden Arbeitsplatz unbesetzt zu lassen.
Die Weisung des BMA vom 30.5.1997 kann allein die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Denn die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beurteilt sich ausschließlich nach § 285 SGB III und der aufgrund der Ermächtigung des § 288 Abs. 1 SGB III erlassenen ArGV vom 17.9.1998. Letztere Bestimmung steht der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht entgegen. Es findest sich keine Stichtagsregelung, die einen Anspruch von nach einem bestimmten Stichtag eingereisten Ausländern generell verneint. Der Antragsteller fällt nicht unter die Personengruppen, denen nach § 3 ArGV einen Arbeitserlaubnis erst nach einer Wartezeit erteilt werden kann.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gem. § 288 SGB III der BMA dem Arbeitsamt Weisungen erteilen kann, die gleiche Befugnis ergab sich bereits aus § 19 Abs. 5 AFG. Denn diese Bestimmungen verleihen dem BMA lediglich die Fachaufsicht über das Arbeitsamt in dem beschriebenen Umfang, haben jedoch nicht zur Folge, dass insoweit ergehende Weisungen das Gesetz oder die VO außer Kraft setzen könnten, vielmehr bleiben deren Regelungen vorrangig beachtlich (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 8). Zwar mag das Arbeitsamt verwaltungsintern an die Weisung gebunden sein, dies ändert aber nichts daran, dass eine in Ausführung dieser Weisung ergehende Entscheidung im Einzelfall rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch die Vorschriften des § 285 SGB III und der ArGV gedeckt ist.

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