SG Landshut S.6 AL 128/00 ER v. 8.5.00, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1547.pdf Das SG hat unter Berufung auf die Rspr. desLSG Bayern in ähnlichen Fällen das 1997 eingeführte Arbeitsverbot für neueinreisende Asylbewerber für rechtswidrig erklärt. Die Weisung des BMA vom 30. Mai 1997 kann allein eine Entscheidung nicht rechtfertigen. "Denn die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beurteilt sich ausschließlich nach § 285 SGB III und der aufgrund der Ermächtigung des § 288 Abs. 1 SGB III erlassenen Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (...) vom 17.09.1998 (...). Es findet sich keine Stichtagsregelung, die einen Anspruch von nach einem bestimmten Zeitpunkt eingereisten Ausländern generell verneint." Gesetz und Verordnungen gehen entsprechenden Weisungen vor. Auch die Bindung der Arbeitsverwaltung an entsprechende Weisungen ändert nichts daran, dass eine in Ausführung dieser Weisung ergehende Entscheidung im Einzelfall rechtswidrig ist, wenn sie nicht durch die Vorschriften des § 285 SGB III und der ArGV gedeckt ist.