SG Regensburg S 8 AL 303/99 ER v. 8.9.1999, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R4581.pdf Ein generelles Arbeitsverbot für Asylbewerber (”Blüm-Erlass”) ist offensichtlich rechtswidrig. Der Erlass ist schon deswegen nicht maßgeblich, weil erzu Regelungen des AFG und dieses ergänzenden Rechtsvorschriften ergangen ist, der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt jedoch nach dem SGB III zu beurteilen ist, in dem sich eine Stichtagsregelung wie im Schreiben des BMA vom 30.5.97 jedoch nicht findet. Da unstreitig ist, das für den zu besetzenden Arbeitsplatz als Eiersortiererin deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach den §§ 284, 285 SGB III gegeben, nachdem im übrigen das Vorliegen der einschlägigen Tatbestandsmerkmale unter den Beteiligten unstrittig ist.