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§ 7 BeschVerfV (Härtefallregelung) sei auf geduldete Ausländer überhaupt nicht anwendbar. Die Beurteilung einer Beschäftigungsmöglichkeit oder -notwendigkeit für einen Ausländer obliegt ausschließlich der Arbeitsverwaltung.

Die Ausländerbehörde hat nur die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen und - gegebenenfalls - allgemeine Migrationsgesichtspunkte im Rahmen ihres Ermessens zu berücksichtigen (vgl. Storr, Kommentar zum ZuwG, § 18 AufenthG Rn 3).



Die Prüfung, ob die Bundesagentur für Arbeit zu Recht, insbesondere gestützt auf die zutreffende Rechtsgrundlage, ihre Zustimmung erteilt oder - wie vorliegend - diese zumindest zugesichert hat, ist der Ausländerbehörde abgeschnitten. Diese ist vielmehr an die Zustimmung gebunden und darauf beschränkt, die sonstigen ausländerrechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen.



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