SG Aachen S 15 AL 177/02, B.v. 14.05.03, IBIS M4017, www.asyl.net Härtefall-Arbeitserlaubnis für geduldeten Kosovo-Flüchtling, bei dessen Ehefrau aufgrund bürgerkriegsbedingter Traumatisierung ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG anerkannt wurde, nach 9-jährigem Aufenthalt in Deutschland.
SG Berlin S 52 AL 2899/03, Gerichtsbescheid v. 08.07.04, IBIS M5691, Asylmagazin 12/2004, 34. www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/5691.pdf Härtefallarbeitserlaubnis wegen voraussichtlich auf Dauer ausgeschlossener Rückkehr für einen 1981 geborenen, 1998 nach Deutschland eingereisten Palästinenser aus dem Libanon (vgl. LSG Berlin L 4 AL 16/00 v. 17.08.01, InfAuslR 2002, 44).
SG Bremen S 22 AL 130/03, U.v. 23.09.04 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7797.pdf Härtefallarbeitserlaubnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ArGV i.v.m. Runderlaß vom 08.01.01für traumatisierten Roma aus Kosovo. Die Erlaubnis ist ohne zeitliche, räumliche oder betriebliche Beschränkung zu erteilen.
VG Karlsruhe 4 K 2142/05, B.v. 04.01.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7904.pdf Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für geduldete Ausländer nach § 10 BeschVerfV liegt im Ermessen der Behörde ("... kann erlaubt werden"). Sie setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie die Duldung seit einem Jahr voraus.
Letzteres ist beim Kläger unzweifelhaft der Fall. Die Bundesagentur für Arbeit hat erklärt, dass, wäre ihr mitgeteilt worden, dass der Kläger mit einer Deutschen verheiratet sei, die Zustimmung erteilt worden wäre.
Die Ausländerbehörde kann dem nicht entgegenhalten,
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