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LSG Berlin L 10 AL109/98, U.v. 21.01.00, IBIS C1744



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LSG Berlin L 10 AL109/98, U.v. 21.01.00, IBIS C1744 Der Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Das SG hat zutreffend entschieden, dass ihm nach § 285 Abs. 1 und 2 SGB III i.V.m.§ 1 Abs. 2 ArGV eine Härtefall-AE erteilt werden kann. Zum einen hält sich der Kläger seit 1976 mit einer Unterbrechung von nur einem Jahr in Deutschland auf. Die Inlandsaufenthalts-Zeiten vor seiner Ausreise wirken nur deswegen nicht “anspruchsbegründend”, weil nach § 2 Abs. 6 ArGV ein Inlandsaufenthalt rechtlich für den Erwerb einer Arbeitsgenehmigung nur durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts von weniger als sechs Monaten nicht unterbrochen wird. Gleichzeitig ist jedoch die Vollstreckung der Abschiebung wiederholt an der fehlenden Ausreisemöglichkeit des Klägers gescheitert. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Kläger von 1989 an, also zu Zeiten, als der Kläger ausreisepflichtig und schon lange nicht mehr mit einer Deutschen verheiratet war, eine AE für eine berufliche Tätigkeit jeder Art unter Härtegesichtspunkten erteilt hat. Gesichtspunkte, die zwischenzeitlich das Vorliegen einer Härte hätten entfallen lassen können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr haben sich die rechtlichen Bindungen des Klägers an seine Kinder zwischenzeitlich dadurch verfestigt, dass er mit seiner geschiedenen Frau gemeinsam sorgeberechtigt ist. Dem vom Arbeitsamt hervorgehobenen Umstand, dass durch die AE nicht präjudizierend in die aufenthaltsrechtliche Problematik eingegriffen werden solle, kann durch eine Befristung der AE auf die Dauer der Duldung Rechnung getragen werden.

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