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SG Saarland S 16 ER 161/00 AL, B.v. 13.12.2000



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SG Saarland S 16 ER 161/00 AL, B.v. 13.12.2000, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R9535.pdf Anspruch auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis für einen seit 1997 bestehende Tätigkeit als Gartenbauhelfer.
Bereits an der Verfügbarkeit bevorrechtigter deutscher oder diesen rechtlich gleichgesteller ausländischer Arbeitnehmer für die Stelle bestehen nach einer Befragung des Arbeitgebers Zweifel. So hat dieser detailliert dargelegt, dass einige Bewerber beim Vorstellungsgespräch auf gesundheitliche Einschränkungen bezüglich der auszuführenden schweren körperlichen Arbeiten hingewiesen hatten, andere Bewerber kamen nicht zum vereinbarten Termin, ein Bewerber sei am dritten Tag nicht mehr zur Arbeit erschienen, ein anderer hätte nach 3 Wochen telefonisch miteteilt, dass er die Arbeiten wegen der köperlichen Belastungen nicht mehr fortführen könne.
Letztlich kann diese Frage jedoch unentschieden bleiben, denn der Antragsteller hat aufgrund der Härteregelung des § 1 Abs. 2 ArGV abweichend von § 285 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB III Anspruch auf die Arbeitserlaubnis. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass der Antragsteller sich seit 1992 in Deutschland aufhält. Nach § 286 Abs. 1 S. 1 SGB III besthet Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung, wenn der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis besitzt und sich u.a. sich bereits seit 6 Jahren in Deutschland ununterbrochen aufhält und nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Zwar besitzt der Antragsteller nur eine Duldung.
Aufgrund der Sachlageunterfällt der Antragsteller aber mit hoher Wahrscheinlichkeit der Bleiberechtsreglung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt (IMK-Beschluss v. 18.11.99) mit der Folge, das ihm letztlich eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden müsste. Für diesen Fall würde aber § 286 Abs. 1, 3 SGB III die Erteilung einer grundsätzlich unbefristeten oder unbeschränkten Arbeitsberechtigung vorsehen. Hierbei ist allerdings von Bedeutung, dass ein Unterfallen unter die Bleiberechtsregelung nur möglich ist, wenn der Lebensunterhlat der Familie durch Erwerbstätigkeit geschert ist. Mit der Versagung der Arbeitserlaubnis wäre dem Antragsteller diese Möglichkeit unwiderbringlich genommen. Die Versagung stellt damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine besondere Härte dar, die über die für Ausländer allgemein geltenden Verhältnisse hinausgeht.
Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, das sich das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert. Da die Härtearbeitserlaubnis abweichend von § 285 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB III erteilt werden kann, können arbeitsmarktpolitische Erwägungen keine ausschlaggebende Bedeutung mehr haben. Für die Erteilung der Erlaubnis spricht demgegenüber, das dem Antragsteller bereits 7 mal eine Arbeitserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ArGV ertelt worden ist, wobei die Antragsgegnerin hier offensichtlich keine nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt festgestellt hatte. Hinzu kommt, dass der Arbveitgeber den Antragsteller auch weiterhin beschäftigen will. Letzlich spricht für die Ermessensreduzierung auf Null, dass der Antragsteller nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Altfallregelung einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsberechtigung erlangen würde. Im Rahmen der Interessenabwägung ist dem Antragsteller ein Abwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar.

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