SG Hannover S 8 AL 29/00, B.v. 27.06.00, InfAuslR 2001, 86. Im Hinblick auf das durch die Erwerbstätigkeit mögliche Erlangen eines gesicherten Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbefugnis anstelle einer Duldung) ist die Verlängerung seiner seit 1993 bestehenden Arbeitsgenehmigung aus Härtegesichtspunkten (§ 1 Abs. 2 ArGV) gerechtfertigt.
SG Saarland S 16 ER 126/00 AL v. 07.08.2000, InfAuslR 2001, 87;www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R8638.pdf Anspruch auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis im Wege einstweiliger Anordnung, da der Antragsteller mutmaßlich unter die Altfallregelung fällt (ausführlich siehe weiter oben - Arbeitserlaubnis und Tatbestand nach §1a AsylbLG!)