SG Hamburg S 7 AL 359/99 ER v. 18.5.99, InfAuslR 1999, 513; InfAuslR 2000, 88 Anspruch auf Arbeitserlaubnis aus Härtegründen gemäß § 1 Abs. 2 ArGV für einen türkischen Studenten. Er befindet sich im 21. Semster in der Abschlussprüfung, wobei die lange Studiendauer krankheitsbedingt ist. Aus mehreren Gründen ergibt sich insgesamt eine vom Normalfall unterscheidende besondere Situation, die eine Sonderbehandlung nach § 1 Abs. 2 ArGV rechtfertigt. Der Student befindet sich in der Prüfungsphase unmittelbar vor dem Abschluss und erhält von seinen Eltern keinerlei finanzielle Unterstützung, für die er auch keinen Anspruch hätte. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums hat er gemäß Assoziationsratsbeschluss EG-Türkei 1/80 Art. 7 Satz 2 Anspruch auf freie Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt, da ein Elternteil mindestens drei Jahre in Deutschland gearbeitet hat. Art.7 Satz 2 ARB 1/80 erfordert nicht eine ausbildungsspezifische Tätigkeit, so dass der Antragsteller nach Abschluss seines Studiums weiter bei der Firma T. arbeiten könnte. Dadurch hat er zumindest eine Anwartschaft auf eine im Vergleich zur jetzigen Situation gefestigtere Rechtsposition bezüglich der Möglichkeit einer legalen Arbeitsaufnahme und Beschäftigung, hierdurch unterscheidet er sich von anderen vergleichbaren Studierenden. Hinzu kommt, dass ihm bisher unter Härtegesichtspunkten eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde, weil sein Vater Deutscher ist. Er konnte davon ausgehen, dass er weiter unter diesen Ausnahmetatbestand nach den Weisungen des Arbeitsamtes fällt und so disponieren, dass eine Studienfinanzierung auch in der Endphase durch die Nebentätigkeit gesichert ist. Jedenfalls gab es keine Anhaltspunkte für ihn, entsprechende Maßnahmen zur Finanzierung seiner Prüfungsphase zu treffen.