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SG Berlin S 51 AL 1830/96 v. 26.02.99, Breithaupt 1999, 638; IBIS C1451



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SG Berlin S 51 AL 1830/96 v. 26.02.99, Breithaupt 1999, 638; IBIS C1451 Leitsätze:

"1. Zur Auslegung der nun in § 1 Abs. 2 ArGV angesiedelten Härteregelung ist grundsätzlich die Rspr. des BSG zum früheren § 2 Abs. 7 AEVO heranzuziehen. Da nach der flexibleren neuen Regelung die Rechtsposition des Ausländers schwächer ist als zuvor nach § 2 Abs. 7 AEVO, kann sich die Auslegung des § 1 Abs. 2 ArGV aber nicht mehr wie im Rahmen des § 2 AEVO unmittelbar an die durch Spezialregelungen privilegierten Fallgruppen anlehnen.

2. Wenn einem Ausländer auf eine unabsehbar lange Zeit die Möglichkeit vorenthalten wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit von staatlicher Fürsorge unabhängig zu machen, ist seine Menschenwürde berührt. Ihm ist unter diesem Gesichtspunkt und aufgrund des Sozialstaatsprinzips eine besondere Härte zuzubilligen, wenn er nicht auf die Rückkehr in sein Herkunftsland als eine zumutbare Alternative verwiesen werden kann.

3. Wenn sich ein Ausländer auf den Härtegrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Herkunftsland beruft, ist im Rahmen des § 1 Abs. 2 ArGV zu beachten, dass das Ausländer- und Asylrecht für die Feststellung eines solchen Tatbestandes besondere Verfahren vorsieht und der Gesetzgeber dabei Vorkehrungen gegen einen Missbrauch des für die Durchführung des Verfahrens gewährten Bleiberechts getroffen hat.



4. Wenn ein Asylbewerber es zu vertreten hat, dass die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland noch nicht in den dafür vorgesehenen Verfahren geklärt ist, steht für die Dauer des Anerkennungsverfahrens der Zweck des § 55 Abs. 3 AsylVfG der Zubilligung einer besonderen Härte entgegen (Weiterführung von BSG, SozR 4100, § 19 Nr. 22)."
Für den 1989 eingereisten Kläger, einen Palästinenser aus dem Libanon mit Frau und acht Kindern, wird die Erteilung einer Arbeitserlaubnis aus Härtegründen abgelehnt. Der Kläger besitzt eine Aufenthaltsgestattung, über seinen Asylantrag ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Kläger und seine Frau hatten im März 1990 Asylanträge gestellt, diese im Mai 1990 zurückgenommen (offenbar in Hoffnung auf einen Aufenthalt aufgrund einer Bleiberechtsregelung) und im März 1992 erneut Asylanträge gestellt, nachdem die Duldung nicht verlängert und sie von der Ausländerbehörde zur Ausreise aufgefordert worden waren. Da der Kläger von den gegen die Ausreiseaufforderung gegebenen Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht hat, hat er es zu vertreten, dass derzeit nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt ist, ob ihm eine Rückkehr in den Libanon auf absehbare Zeit unmöglich ist.

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