Anmerkung: Mit dem Lebenspartnerschaftengesetz wurden §§ 2 und 3 ArGV geändert, mit VO vom 24.7.01 erfolgte eine weitere (klarstellende) Änderung des § 3 ArGV (BGBl I v2001, 284; 1876). Damit sind eingetragene Lebenspartner ab 1.8.2001 arbeitserlaubnisrechtlich (bei der Wartezeit und beim Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung) Ehegatten gleichgestellt.
SG Darmstadt v. 19.8.97 - 9/Ar-605/97A, IBIS C1359, InfAuslR 1998, 73.Anspruch auf Erteilung einer besonderen Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 7 AEVO (”besondere Härte”) bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG. Der Zweck der besonderen Arbeitserlaubnis besteht im wesentlichen darin, aus besonderen sozialen Gründen die Arbeitsaufnahme des Ausländers zu ermöglichen, obwohl dies dem Vorrang deutscher und gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer widerspricht. Härten können nur dann zum Tragen kommen, wenn sie ein stärkeres Gewicht haben, als der Vorrang Deutscher und ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer (BSG v. 11.2.88, 7 RAr 72/86). Ob und inwieweit eine langjährige Aufenthaltsdauer eine Härte darstellt, hängt nach Ansicht des BSG davon ab, inwieweit von einer weitgehenden wirtschaftlichen und sozialen Integration des Betroffenen gesprochen werden kann.
Jedoch kann auch die Aussicht auf eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung in Verbindung mit einer nicht mehr zumutbaren Rückkehr in das Herkunftsland eine Härte im Sinne von § 2 Abs. 7 AEVO bedeuten (vgl BSG v. 8.6.89, 7 RAr 114/88). In anderen Fällen des § 2 AEVO soll die besondere Arbeitserlaubnis mit Rücksicht auf das Aufenthalts- und Bleiberecht wegen der Ehe mit einem deutschen Partner bzw. der Asylgewährung ermöglichen, eine eigenen Existenzgrundlage zu schaffen.
Eine unter Härtegesichtspunkten vergleichbare Sachlage ist in Fällen wie dem vorliegenden gegeben. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 wurden vom VG festgestellt. Mithin unterliegt der Antragsteller einem ausländerrechtlichen Abschiebehindernis, das in seinen Wirkungen der Anerkennung als Asylberechtigter durchaus vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit vollzieht das AuslG auch in § 35. Nach § 35 AuslG, der auf § 24 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verweist, hängt der aufenthaltsrechtliche Status von der Erteilung einer besonderen Arbeitserlaubnis ab. Hieran anknüpfend sieht § 35 AuslG vor, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann. Darüber hinaus erfüllt er nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2, da der Asylantrag im Februar 1998 gestellt wurde und der Antragsteller mithin die Fiktion des achtjährigen Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis erfüllt. Mithin ist die Situation aufenthaltsrechtlich mit der eines anerkannten Asylberechtigten vergleichbar. Dieses Maß an Übereinstimmung rechtfertigt die Anwendung der Härteregelung des § 2 Abs. 7 AEVO