LSG Sachsen l 3 AI 45/96 v. 3.4.97, InfAuslR 1997, 414 Härtefallarbeitserlaubnis für einen voraussichtlich dauerhaft bleibeberechtigten gleichgeschlechtlichen Lebenspartner aufgrund Art. 8 EMRK.
SG Aachen S 8 AL 66/00, U.v. 15.09.00, info also 2001, 25, IBIS e.V. C1636 Eine besondere Härte i.S.d. § 1 Abs. 2 ArGV liegt vor, wenn der in einer ernstlichen und dauerhaften gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Ausländer durch die Versagung der Arbeitserlaubnis in eine besondere wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit von seinem Partner gedrängt würde.