SG Düsseldorf S 32 AL 115/00 ER, B.v. 13.06.00, bestätigt durch LSG NRW L 12 B 62/00 AL LSG NRW, B.v. 31.07.00, zusammen = IBIS C1641. Sachverhalt: Der 1992 als Asylbewerber eingereiste, seit 1996 geduldete Antragsteller kann keine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Küchenhelfer in der Rotationsgastronomie bei der Firma A. beanspruchen. Das Arbeitsamt hatte die Erlaubnis wegen für die angestrebten Tätigkeit "in NRW seit längerem bestehenden überdurchschnittlichen Stellenmangels abgelehnt (globale Arbeitsmarktprüfung, § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Der Antragsteller streitet dies ab, zumal vom Arbeitsamt zunächst keine konkreten Zahlen vorgelegt worden sind, aufgrund derer die globale Arbeitsmarktprüfung durchgeführt worden ist, zudem bestehe im Fastfood-Bereich aufgrund der Arbeitsbedingungen eher ein Arbeitskräftemangel.
Gründe: § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ermöglicht eine sogenannte globale Arbeitsmarktprüfung, wenn seit längerem ein überdurchschnittlicher Stellenmangel bezüglich der fraglichen Berufsgruppe besteht, wobei dieser Mangel aber auch die Beschäftigungsstruktur der Regionen und der Wirtschaftszweige erfassen muss. Eine solche globale Arbeitsmarktprüfung kann aber vor Gericht nur Bestand haben, wenn eine nachvollziehbare und überprüfbare Darlegung des Ergebnisses aufgrund konkreter Zahlen ermöglicht ist. Solche Zahlen sind vom Arbeitsamt im vorliegenden Verfahren auf Nachfrage des Gerichts vorgelegt worden. Zu bemängeln ist zwar, dass die Aufstellung Besonderheiten der Beschäftigungsstruktur der Regionen und der Wirtschaftszweige nicht erfasst. Die mitgeteilten Zahlen Arbeitsloser im Verhältnis zu offenen Stellen sind aber so dramatisch, dass auszuschließen ist, dass Besonderheiten hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur der Regionen und der Wirtschaftszweige ein anderes Ergebnis ausweisen könnte als die Gesamtzahlen zu Küchenhelfern bzw. Hogagehilfen in NRW ausweisen. Trotz der sicherlich korrekten Hinweise des Antragstellers auf Besonderheiten im Fastfood-Bereich lässt sich für diesen Bereich ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. Arbeitslose Küchenhelfer bzw. Hogagehilfen sind auch bezüglich des Fastfood-Bereichs verpflichtet eine Stelle anzunehmen, sofern es sich nicht um einen 630 DM Job handelt.