LSG Brandenburg L 7 AL 113/98 v. 04.10.99, IBIS e.V. C1629 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1629.pdf Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis zur Berufsausbildung als Zahnarzthelferin für eine jugoslawische Asylbewerberin im Asylfolgeverfahren. Die Arbeitgeberin hat den angebotene Ausbildungsplatz im Hinblick auf die besondere soziale Situation der Bewerberin zusätzlich geschaffen und ist ausschließlich zu deren Einstellung bereit.
Gemäß BSG 7 RAr 5/77 v. 22.11.77 und BSG 7/12 RAr v. 10.10.78 kann das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers den Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis dann stützen, wenn diese Erwägung auf sachlich gerechtfertigten betrieblichen Gründen beruht, deren Berücksichtigung dem Zweck des § 19 AFG nicht entgegensteht. Mit zutreffenden Argumenten weisen Düe in Niesel, SGB III, § 285 Rn 10ff und auch Sprung in GK-SGB III, § 285 Rn 7 darauf hin, dass es unter Berücksichtung der vom BSG zum alten Recht entwickelten grundsätze an der Verfügbarkeit bevorrechtigter Arbeitnehmer im konkreten "Erlaubnisfall" auch aufgrund einer berücksichtigungsfähigen besonderen Interessenlage des einstellungsbereiten Arbeitgebers fehlen könne. Dies bedeutet zwar nicht, dass allein dem Wunsch eines Arbeitgebers zur Beschäftigung eines Ausländers zu folgen ist, was zu einer ungerechtfertigten Aushöhlung des Arbeitserlaubnisverfahrens führen kann. Anders ist dies jedoch, wenn aus besonderen objektiv feststehenden Umständen im Enzelfall folgt, dass die Versagung der Arbeitserlaubnis unter keinen Umständen zur Möglichkeit der Beschäftigung eines bevorrechtigen Arbeitnehmers führt, weil für den Arbeitgeber die Besetzung des Ausbildungsplartzes aus betrieblichen Gründen nicht erforderlich ist.
Die Klägerin ist durch ihre seit mehreren Jahren dort ausgeübten Praktika mit dem konkreten Praxisbetrieb gut vertraut. Ein besonderer Einarbeitungsaufwand für die Arbeitgeberin - anders als im Falle der Einstellung einer bevorrechtigten Außenbewerberin ohne betriebliche Vorerfahrungen - entfällt daher. Durch die gleichzeitige Einstellung einer weiteren (deutschen) Auszubildenden hat die Arbeitgeberin auch dem vom Arbeitsamt zu fördernden Beschäftigungsinteresse bevorrechtigter Ausbildungsbewerber in einem Maße Rechnung getragen, welcher der betrieblichen Größe und der Ausbildungskapazität der Zahnarztpraxis entspricht.
Danach steht der Vorrang bevorrechtigter Bewerber nicht entgegen. Dem Zweck des Genehmigungsvorbehalts ist Genüge getan mit der Folge, dass Ermessenserwägungen gegen eine Erteilung nicht vorstellbar sind (so auch Düe, a.a.O., § 285 Rn 18 und Sprung, a.a.O., § 282 Rn 11). Das Ermessen ist durch die den Gesetzeszweck ausschöpfenden Voraussetzungen des § 285 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 "konsumiert". Dies gilt jedenfalls vorliegend, weil die der Klägerin eingeräumte Ausbildungsmöglichkeit bevorrechtigten Ausbildungsbewerbern unter keinem Gesichtspunkt zur Verfügung steht und die Beklagte die Entstehung von "Grenz"-Beschäftigung im Sinne eines zusätzlichen Ausbildungsplatzes von Rechts wegen nicht hindern, sondern fördern muss.