BSG B 7 AL 12/04 R, U.v. 02.09.04, IBIS M6288www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/6288.pdf Der Widerspruch gegen ein Erwerbsverbot als Auflage zur Duldung (§ 56 Abs, 3 S 3 AuslG 1990) hat aufschiebende Wirkung. So lange diese Wirkung andauert, steht das Erwerbsverbot der Verfügbarkeit des Ausländers (als Voraussetzung für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht entgegen.
Anmerkungen
vgl. auch VG Schleswig 44 B 36/99 v. 6.8.99, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1453.pdf sowie OVG Schleswig 4 M 69/99 v. 20.9.99, InfAuslR 2000, 78 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1486.pdf (ausführlich weiter unten bei § 55 AuslG) zur Zulässigkeit des Vermerks auf der Duldung "Abschiebungshindernisse selbst zu vertreten" zwecks Mitteilung eines Tatbestandes nach § 1a AsylbLG an Sozial- und Arbeitsamt.
Fehrenbach, A., Die Vollziehbarkeit von Nebenbestimmungen einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, ZAR 2002,193. Fehrenbach kritisiert die Rspr des VGH Ba-Wü und unterstützt die Auffassung des VGH Hessen, wonach gegen ein einer Duldung beigefügtes Arbeitsverbot kein Widerspruch zulässig sei (§ 71 Abs. 3 AuslG analog) und Rechtsmittel gegen einer Duldung beigefügte Auflagen keine aufschiebende Wirkung haben. Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsgestattung seien immer sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 + 3 VwGO, § 75 AsylVfG). Nebenbestimmungen zur Aufenthaltsgenehmigung seinen hingegen dann nicht sofort vollziehbar und eigenständig anfechtbar, wenn auf die Aufenthaltsgenehmigung ein Rechtsanspruch besteht.