VG Hamburg 13 VG 5857/2003, B.v. 27.01.04, IBIS M4823, Asylmagazin 4/2004, www.asyl.net/Magazin/4_2004c.htm - F3 Das VG gewährt vorläufigen Rechtsschutz gegen durch Duldungsauflage verfügtes Arbeitsverbot. Die Ausländerbehörde kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht hinreichend nachgekommen sei. Maßgeblich ist nicht, wie sich der Antragsteller irgendwann in der Vergangenheit verhalten hat, sondern ob er derzeit seinen Mitwirkungspflichten nachkommt.
Warum ihm die Botschaft trotz unstrittig erfolgter Vorsprache ein Identitätspapier verweigert, bleibt unklar. Es ist nicht ersichtlich, dass dies am Verhalten des Antragstellers liegt. Zwar kommt es immer wieder vor, dass pakistanischen Staatsangehörigen einen Pass erhalten, obwohl dies zuvor seit Jahren unmöglich gewesen sein soll. Dass dies dann zu beobachten ist, wenn die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Raume steht, rechtfertigt jedoch nicht die Vermutung, die zuvor zu beobachtende Verweigerung sei auf das Verhalten des Ausländers zurückzuführen. Denn es ist durchaus denkbar, dass hinter diesen Abläufen andere Interessen stehen, so z. B. die des Heimatstaates, der u. U. ein finanzielles Interesse daran hat, dass seine Angehörigen weiterhin in Deutschland verbleiben, um von hier Arbeitseinkommen nach Pakistan zu überweisen.
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