LSG Berlin L 10 AL109/98, U.v. 21.01.00, IBIS C1744www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1744.pdf Der Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Das SG hat zutreffend entschieden, dass ihm nach § 285 Abs. 1 und 2 SGB III i.V.m.§ 1 Abs. 2 ArGV eine Härtefall-AE erteilt werden kann, obwohl die Aussetzung der Abschiebung mit der Auflage “Erwerbstätigkeit nicht gestattet” versehen ist. Die gegen die Auflage erhobene Klage vor dem VG hat aufschiebende Wirkung, so dass der Vollzug der Auflage aufgeschoben wird. Dem steht die Entscheidung des BSG (U. v. 09.08.90 - 7 RAr 120/89 - = SozR 3-4100 § 103 Nr. 1) nicht entgegen. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auflage “Erwerbstätigkeit nicht gestattet” keine aufschiebende Wirkung. Diese Auffassung wird jedoch von der für die Rechtsbehelfe des Klägers zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Berlin nicht geteilt (VG Berlin 8 F 18.98, B.v. 25.03.98, bestätigt durch OVG Berlin OVG 3 SN 21.98, B.v. 15.03.98).