VGH Hessen 12 TG 368/01, B.v. 06.04.01, EZAR 045 Nr. 19, InfAuslR 2001, 378 Bei dem einer Duldung beigefügten Verbot der Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine selbständig mit Anfechtungsklage angreifbare Auflage, und um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, bei der ein Rechtsbehelf in Hessenkeine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ein ausreisepflichtiger geduldeter Ausländer, der die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können selbst zu vertreten hat, kann nicht beanspruchen, dass ihm die Ausländerbehörde die zuvor erlaubte Erwerbstätigkeit weiter ermöglicht. Ein ehemals rumänischer Staatsbürger, der auf seinen Antrag ausgebürgert worden ist und sich weigert, die Wiedereinbürgerung zu beantragen, hat das Hindernis für seine Abschiebung nach Rumänien selbst zu vertreten.