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SG Saarland S 16 ER 126/00 AL v. 07.08.00, InfAuslR 2001, 87



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SG Saarland S 16 ER 126/00 AL v. 07.08.00, InfAuslR 2001, 87; www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/R8638.pdf Anspruch auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis im Wege einstweiliger Anordnung, da der Antragsteller mutmaßlich unter die Altfallregelung fällt.
Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens bzw. eines anschließenden Klageverfahrens obsiegen könnte. In Hinblick darauf, dass der Antragsteller zumindest in den letzten zwei Jahren im Besitz einer Arbeitserlaubnis war, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Ermessensentscheidung bei Ausräumung des Versagungsgrundes des § 284 Abs. 5 SGB III neagtiv ausfallen könnet. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er gegen den Vorwurf der Ausländerbehörde, er habe sein Abschiebehindernis selbst zu vertreten (wodurch die Arbeitsgenehmigung gemäß § 5 ArGV i.V.m. § 1a AsylbLG entfallen würde) seine Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt. Bei der Dauer seines Aufenthaltes besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass er unter die Altfallregelung 1999 fällt. Im Rahmen der Abwägung zwischen den belangen der BR Deutschland und den Belangen des Antragstellers und seiner Familie ist bei der vorliegenden "hauptsacheoffenen Interessensituation" davon auszugehen, dass den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist. Dabei ist zu beachten, dass durch die Versagung der Arbeitserlaubnis ihm und seiner Familie das Familieneinkommen entzogen und sie so - ohne dass hierfür jedenfalls derzeit eine Notwendigkeit bestehen würde - der Allgemeinheit "zur Last fallen" müssten.

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