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Landesarbeitsgericht Ba-Wü 6 Sa 1/98 v. 25.6.98, IBIS C1392, InfAuslR 1998, 514



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Landesarbeitsgericht Ba-Wü 6 Sa 1/98 v. 25.6.98, IBIS C1392, InfAuslR 1998, 514: § 19 AFG führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kündigen darf, wenn dieser keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung mehr besitzt, aber einen Asylfolgeantrag gestellt hat und daraufhin - zwei Wochen später - eine Duldung erhält. In einem solchen Fall gilt die Arbeitserlaubnis gem. §§ 8 Abs. 2, 5 Nr. 5 AEVO nicht als erloschen, sondern mit ex-tunc Wirkung als ununterbrochen bestehend.
Anmerkungen: 1. Die Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) vom 17.9.1998 (BGBl. I 1998, 2899) ist weitgehend - auch bei den hier maßgeblichen Bestimmungen identisch mit der AEVO, so dass die Auslegung des LAG Ba-Wü auf das geltende Recht übertragen werden kann. § 8 Abs. 2 ArGV lautet : "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder eintreten"
2. Auch wenn anstelle einer Duldung nur eine Bescheinigung über eine Ausreisefrist (z.B. in Form einer Grenzübertrittsbescheinigung) ausgestellt wird, steht dies der weiteren Gültigkeit einer erteilten Arbeitsgenehmigung wie auch deren Erteilung und Verlängerung nicht entgegen. Dazu § 5 ArGV: "Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Nr. 5 SGB III auch Ausländern erteilt werden, ... 4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder eine gesetzte Ausreisefrist noch nicht abgelaufen ist."
Dies hat der Präsident des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg mit Schreiben vom 25.10.1996 -Az Ib2-5751- auf Anfrage der bosnische Flüchtlinge vertretenden Rechtsanwältin A. ausdrücklich bestätigt: " Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Inneres teile ich mit, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 5 Nr. 4 AEVO auch dann erfüllt sind, wenn ein bosnischer Flüchtling im Besitz einer Passeinzugsbescheinigung mit Meldefrist ist. Die Arbeitserlaubnis kann hiernach solchen Personen erteilt werden, wenn Arbeitsmarktgründe nicht entgegenstehen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Arbeitsämter in Berlin wurden von mir angewiesen, entsprechend zu verfahren."

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