VGH Bayern 10 ZE 99.2606 v. 9.9.99, BayVBl 2000, Heft 5; IBIS C1536 Beim Verbot einer Gewerbeausübung und Arbeitsaufnahme als Auflage zu einer Duldung handelt es sich um eine selbständig anfechtbare Auflage, gegen deren Vollzug einstweiliger Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 1 und 5 VwGO zu erlangen ist.
VGH Ba-Wü 10 S 2583/99 v. 06.04.00, VBlBW 2000, 325 Das einer Duldung beigefügte Verbot einer Erwerbstätigkeit ist keine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 12 LVwVG. Der Widerspruch gegen die Auflage hat daher aufschiebende Wirkung.