OVG Berlin 8 SN 66/98 v. 4.6.98, IBIS C1305, NVwZ-Beilage 1998, 82 Die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" ist als Nebenbestimmung zur Duldung selbständig anfechtbar (vgl. Kanein/Renner, § 44 AuslG Rn 13, GK AuslR, § 44 Rn 83, Hailbronner, AuslR 1998, § 44 Rn 20, in der Sache auch Klösel/Christ/Häußer, AuslR 3. A., § 44 Rn 19,20). Die Auflage ist keine sofort vollziehbare Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i.S.d § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 4 BerlAGVwGO. Widerspruch und Klage gegen die Auflage haben aufschiebende Wirkung, wenn die Auflage nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde. Ob die Auflage rechtmäßig verfügt wurde, ist in diesem Kontext unerheblich.
Sinngemäß ebenso OVG Berlin 3 SN 21.98 v. 15.5.98, EZAR 045 Nr. 9, sowie VGH Bayern 10 ZE 99.2606 v. 9.9.99 (s.u.) und VGH Ba-Wü 10 S 2583/99 v. 06.04.00 (s.u.).
Anmerkung: die Berliner Ausländerbehörde hatte die Duldungen von Kriegsflüchtlingen aus Bosnien, die nach dem entsprechenden Erlass der Bundesanstalt für Arbeit noch eine arbeitsmarktunabhängige Arbeitserlaubnis nach der Härtefallregelung (§ 2 Abs. 7 AEVO) erhalten hatten und eine Arbeitsstelle besaßen, entgegen der bisherigen Praxis mit einen Arbeitsverbot versehen. Die Eilanträge gegen das durch Ausländerbehörde plötzlich verhängte Arbeitsverbot waren erfolgreich.